_ detailliert an die eingekauften Materialen erinnern können und Seite 5 von 18 sich durch seine Aussagen erheblich selbst belastet. Auch die Aussage von E.____, wonach er dem Beschuldigten nach dem Einkauf CHF 7'000.00 zurückgegeben habe, hielt die Vorinstanz als nachvollziehbar. Dagegen hätten die Angaben des Beschuldigten zu den angeblich mit dem Darlehen eingekauften Baumaterialien sowie zur Abwesenheit von D.____ bei der Übergabe des Gelds einstudiert gewirkt.