2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach der Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Marihuana-Indoor-Anlage und damit der Anbau des Marihuanas mit dem Darlehen des Beschuldigten in Höhe von CHF 25'000.00 finanziert worden seien. Sie hielt die Aussagen von E.____ und D.____ als glaubhafter als jene des Beschuldigten. So habe sich D.____ detailliert an die eingekauften Materialen erinnern können und Seite 5 von 18 sich durch seine Aussagen erheblich selbst belastet.