2.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 28. Juni 2021 (act. 1/1 StA) sowie das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (act. 2/5/1 StA) vor. Darin sind – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) – die Menge der Hanfsamen und des Marihuanas nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist darin festgehalten, welchen THC-Wert die sichergestellte Pflanzenmaterial aufwies. Ferner befinden sich vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen wie eine Anmeldung für Mietinteressenten vom 5. Oktober 2019 (act. 2/5/3), ein Mietvertrag mit E.____ vom 7. Oktober 2019 (act. 2/5/4), ein Antrag Mietkautionsbürgschaft der H.____