Seite 4 von 18 2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte E.____ ein Darlehen gewährte. Die Höhe des Darlehens ist hingegen umstritten. So behaupteten F.____, E.____ und D.____, es habe sich um einen Betrag von CHF 25'000.00 gehandelt, wobei E.____ kurz nach Erhalt CHF 7'000.00 wieder habe zurückgeben müssen. Der Beschuldigte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, er habe E.____ ein Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.00 übergeben. Ebenfalls strittig ist der Zweck des Darlehens.