1.3.2 Im Strafbefehl vom 9. November 2021, welcher hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 Satz 2), ist von Marihuana die Rede. Auch wenn der THC-Gehalt des Marihuanas darin nicht erwähnt wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten unter anderem die Finanzierung des unerlaubten Handels von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Für den Beschuldigten war hinreichend klar erkennbar, was ihm zur Last gelegt wird. Eine wirksame Verteidigung war jederzeit möglich.