Es werde sodann auch nicht behauptet, dass der Beschuldigte den Handel mit Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens einem Prozent finanziert habe. Weiter gehe aus dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (act. 2/5/1 StA), auf das sich die Vorinstanz beziehe, nicht hervor, dass das von E.____ angebaute Marihuana einen THC-Gehalt von mindestens einem Prozent aufweise. Gleiches gelte für die übrigen Strafakten. Aus der Tatsache, dass E.____ seinen Strafbefehl akzeptiert habe, könne und dürfe für das vorliegende Verfahren nicht abgeleitet werden, dass die THC-Mindestgrenze überschritten sei (act. 2.3 Ziff. 3-5).