Seite 2 von 18 genauen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht werden könnten (act. 5.7). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte das Steueramt B.____ die definitive Veranlagungsverfügung vom 2019, die provisorische Veranlagungsverfügung vom 2020 sowie die Steuererklärung 2021 des Beschuldigten ein (act. 5.8). Da das Beweisverfahren an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 geschlossen wurde, sind die erwähnten Unterlagen unbeachtlich, was jedoch mit Blick auf den Verfahrensausgang keine weiteren Auswirkungen hat.