D. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (act. 5.6) sowie seine aktuellen Steuerunterlagen eingeholt. Am 28. November 2023 teilte das Steueramt B.____ mit, dass die Steuerveranlagungen 2020-2022 des Beschuldigten noch nicht definitiv seien, weshalb keine