B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 5. Dezember 2022 die Berufung an (act. 01.16 LG). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte er am 28. März 2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf eine Anschlussberufung sowie das Stellen von Nichteintretensanträgen. Am 10. August 2023 wurden die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (act. 1.4). Die Berufungsverhandlung fand am 29. November 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (act. 7.1).