Dafür wurde er bestraft mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 140.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 3'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen). Für den Teilfreispruch wurde dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung zugesprochen. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten wurden ihm zur Bezahlung auferlegt (act. 00.05 LG).