{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38257", "Checksum": "09ae5561a66fd01ba68e5a1e51f3a5eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2023_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. 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Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren\nerforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der\nRechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231]). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung\nSeite 15 von 18\nder Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde (exklusive Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen gemäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für\nKopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht\nals Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag (Art. 36 GGebR).\n\n3.2.2\nDie Vorinstanz sprach dem Wahlverteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 16'347.85\nzu. Diese fochten die Parteien vorliegend nicht an. Sie wird bestätigt (vergleiche BGer 6B_769/2016\nvom 11.01.2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.4.2).\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung reichte der Verteidiger zwei Honorarnoten vom 29. März 2023 beziehungsweise vom 29. November 2023 ein (act. 2.4). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von\n27.2 Stunden sowie CHF 88.50 Barauslagen geltend. Darin enthalten sind auch drei Stunden für die\nTeilnahme an der Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 inklusive An- und Rückreise. Die\neffektive Dauer der Verhandlung betrug 1.30 Stunden und wird entsprechend entschädigt. Wie erwähnt, wird die Reisezeit nicht als Arbeitszeit entschädigt. Aus diesem Grund wird für die Reise von\nKriens nach Altdorf (2 x 35 Minuten) ein Zuschlag von CHF 90.00 gewährt (vergleiche Art. 36 Abs. 2\nGGebR). Weiter ist aus den Honorarnoten zu entnehmen, dass mehrmals Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Heinimann stattgefunden hat. Indes ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beizug eines zweiten\nRechtsanwalts notwendig gewesen war, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine hohe Komplexität aufweist. Aus diesem\nGrund wird das Honorar um 1.8 Stunden gekürzt. Im Übrigen erachtet das Gericht den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen. Demnach wird die Entschädigung des Verteidigers für das\nRechtsmittelverfahren auf CHF 6’828.70 (23.7 Stunden à CHF 260.00 + CHF 88.50 Barauslagen + CHF\n90.00 Zuschlag + CHF 488.20 MWST) festgesetzt.\n\nSeite 16 von 18\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichtspräsidiums II Uri (PSA 22 26) vom 23. November 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als\n\na. A.____ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Anstiftung zum unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im\nZeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021;\n\nb. A.____ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Anstiftung zur unbefugten Veräusserung\nvon Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen\nim Zeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021.\n\n2. Die Berufung wird gutgeheissen.\n\n3. A.____ wird freigesprochen vom Vorwurf des der Finanzierung des unerlaubten Handels von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG, angeblich begangen im Zeitraum zwischen November 2019 und Januar 2021.\n\n4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 3'865.00 Kosten Vorinstanz\nCHF 2'000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren\nCHF 100.00 Barauslagen pauschal\nCHF 5'965.00 Total,\n\ngehen zu Lasten der Staatskasse Uri.\n\n5. A.____ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 16'347.85 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet.\n\n"}