{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38257", "Checksum": "09ae5561a66fd01ba68e5a1e51f3a5eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2023_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:32", "Checksum": "368a72888f593b53ee86ed723f442f19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2023_OG S 23 5\nRegeste:\nBetmG-Widerhandlung. \n\nBei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Beweismittel und Indizien, die belastende Aspekte für\nden Beschuldigten beinhalten und zumindest einen Anfangsverdacht erwecken, bleiben nichtsdestotrotz nicht zu überwindende Zweifel an der Finanzierung der Indoor-Hanfanlage durch den Beschuldigten in der Liegenschaft in K.____, wie es in der Anklageschrift formuliert wurde. Das Obergericht hat\nentschieden, dass die belastenden Aussagen von E.____, D.____ und F.____ weniger glaubhaft sind als\ndiejenigen des Beschuldigten.\n\nEs ist zu konstatieren, dass es keinerlei konkrete Sachbeweise wie DNA-Spuren, Chatnachrichten oder\nähnliche Beweise gibt, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bei der Finanzierung von Betäubungsmittelhandel involviert war. Es wurde lediglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte ein Darlehen in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 an E.____ übergeben hat. Es bleibt jedoch unklar, ob\ndieses Darlehen für den Aufbau und Betrieb der Indoor-Anlage verwendet wurde. Obwohl es einige\nbelastende Indizien gibt, die auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten hinweisen könnten, kann\nnicht von einer geschlossenen Indizienkette gesprochen werden, durch welche die Beteiligung an der\nFinanzierung von Betäubungsmittelhandel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt\nwäre. Vielmehr bleiben unüberwindliche Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts, wie er in der\nAnklage formuliert wurde. Die Beweise, die die Anklage stützen, sind nicht ausreichend, um die Beteiligung des Beschuldigten eindeutig nachzuweisen.\n\nDer von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass anhand der Aussagen der Ankunftspersonen keine\nZweifel daran bestünden, dass das gegebene Darlehen zur Finanzierung von Betäubungsmittelhandel\ngedacht wurde, erweist sich damit als nicht haltbar.\n\nNach dem rechtsstaatlichen Grundsatz «in dubio pro reo» muss der Beschuldigte freigesprochen werden, wenn trotz der vorhandenen Indizien und Beweise erhebliche Zweifel an der Anklage bestehen.\nDas Gericht hat diese Zweifel anerkannt und deshalb entschieden, den Beschuldigten in Gutheissung\nseiner Berufung unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.\n\n3. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nSeite 14 von 18\n3.1 Gerichtsgebühren\n3.1.1\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO).\nDie beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n3.1.2\nInfolge des Freispruchs gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'865.00 vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf\nCHF 2’000.00 und die Barauslagen pauschal auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 17 Abs. 1\nlit. a i.V.m. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Auch die Verfahrenskosten für\ndas Rechtsmittelverfahren gehen infolge des Obsiegens des Beschuldigten und des Unterliegens der\nStaatsanwaltschaft ebenfalls zu Lasten der Staatskasse.\n\n"}