{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38257", "Checksum": "09ae5561a66fd01ba68e5a1e51f3a5eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2023_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. 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Diese widersprüchlichen Aussagen werfen ernsthafte Zweifel auf die tatsächliche Rolle des Beschuldigten in\nBezug auf die Indoor-Anlage auf.\n\nAuch betreffend die Übergabe des Geldes verstrickten sich sowohl E.____ als auch D.____ in Widersprüchen. Ersterer gibt bei der ersten Befragung an, er habe das Geld in Uri beim Burger King erhalten\n(act. 2/1 StA Frage 38). Rund ein Jahr später konnte er sich jedoch nicht mehr an den Ort und Zeitpunkt\nder Geldübergabe erinnern (act. 2/10 StA Frage 26). D.____ hielt dazu fest, der Beschuldigte habe\nE.____ das Geld im Restaurant L.____ überreicht (act. 2/3 StA Frage 1). Auf Nachfrage relativierte er\ndiese Aussage und gab an, es sei ein anderes Treffen gewesen, nannte jedoch keinen weiteren Ort für\nSeite 12 von 18\ndas Ereignis (act. 2/9 StA Frage 21). Der Beschuldigte selbst sagte aus, die Übergabe des Geldes sei an\nder Gotthardstrasse XY.____ in K.____ erfolgt (z.B. act. 2/5 StA Frage 51). Diese unterschiedlichen\nSchilderungen werfen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen auf.\n\nHinsichtlich der anwesenden Personen bei der Übergabe sagte E.____ anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass nur er und der Beschuldigte bei der Übergabe anwesend gewesen seien (act. 2/1 StA\nFrage 40). An der staatsanwaltschaftlichen Befragung korrigierte er diese Aussage jedoch und gab an,\nD.____ habe ihn zum Treffen gefahren (act. 2/10 StA Frage 17). D.____ bestätigte, er habe gesehen,\nwie der Beschuldigte das Geld an E.____ übergeben habe (act. 2/3 StA Frage 1). Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sagte D.____ aus, sie seien in einem Restaurant gewesen, als E.____\ndas Geld vom Beschuldigten erhalten habe (act. 2/9 StA Frage 22). Der Beschuldigte war sich an der\nersten Einvernahme zunächst nicht sicher, ob D.____ dabei gewesen war (act. 2/5 StA Frage 48),\nmeinte an der zweiten Befragung jedoch zu wissen, dass er mit E.____ alleine gewesen sei (act. 2/11\nStA Fragen 6 und 20; act. 7.1 S. 8 Rz. 33). Er begründet die Unsicherheit damit, dass es mehrere Treffen\ngegeben habe, bei denen D.____ teilweise auch anwesend war (act. 7.1 S. 9 Rz. 3). Die gemachten\nAussagen erwecken Zweifel ihrer Glaubhaftigkeit.\n\nSowohl E.____ als auch D.____ sprachen wiederholt von einer angeblichen Rückgabe von CHF 7'000.00\n(act. 2/1 StA Fragen 35 und 38). Hierbei machte E.____ keine näheren Angaben über die Umstände\ndieser Rückgabe. Der Beschuldigte hingegen stritt durchwegs ab, dass E.____ ihm einen Teil des von\nihm gewährten Darlehens zurückzahlen musste (act. 2/5 StA Frage 27; act. 7.1 S. 9 Rz. 18). D.____\ntätigte hierzu widersprüchliche Aussagen von sich. Einerseits erklärte er, der Beschuldigte habe zwei\nbis drei Tage nach der Geldübergabe CHF 7'000.00 zurückverlangt. Andererseits behauptete er, dass\nE.____ das Geld im Auto von D.____ gezählt und diesem mitgeteilt habe, dass er (E.____) CHF 7'000.00\nzurückzahlen müsse (act. 2/9 StA Frage 21). In einer dritten Version sagte D.____, E.____ habe ihm am\nnächsten Tag geschrieben, dass der Beschuldigte einen Teil des Geldes wieder zurückverlange (act. 2/9\nStA Frage 23). Diese unterschiedlichen Darstellungen der Rückzahlung führen zu erheblichen Zweifeln\nan der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.____ und D._____. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen\nwerfen die Frage auf, ob es überhaupt eine Rückforderung der CHF 7'000.00 gegeben hat.\n\nDer Beschuldigte vertrat durch das ganze Verfahren die Ansicht, er habe E.____ das Darlehen quasi als\nVorschuss auf Materialien gewährt, die für die Erfüllung von Aufträgen an und in den Liegenschaften\ndes Beschuldigten verwendet werden sollten. Bezüglich der Liegenschaft in K.____, in der später die\nIndoor-Anlage festgestellt wurde, legte der Beschuldigte glaubhafte Unterlagen vor, wie den Mietvertrag sowie ein Dokument betreffend Mietkaution etc. Ebenso schilderte er zudem detailliert das Kennenlernen von E.____ und die Entstehung der Idee, dass dieser als ausgebildeter Handwerker Aufträge\nfür die G.____ GmbH ausführen sollte. Der Beschuldigte nannte im Zusammenhang mit den Aufträgen\n\nSeite 13 von 18\nauch die Materialien, die E.____ mit dem gewährten Darlehen hätte kaufen sollen. Der Beschuldigte\nsagte ferner aus, dass er zumindest vom Cannabiskonsum von E.____ Kenntnis hatte, jedoch nicht\ndavon ausgegangen sei, dass dieser Konsum auf eine Anbautätigkeit hinwies.\n\nE.____ gibt offen zu, dass er zur Tatzeit finanzielle Probleme hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht\nauszuschliessen, dass er beabsichtige, mit der Indoor-Anlage seine finanziellen Verhältnisse zu verbessern und möglicherweise das Darlehen des Beschuldigten für diesen Zweck ohne dessen Wissen verwendete.\n\n"}