{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38257", "Checksum": "09ae5561a66fd01ba68e5a1e51f3a5eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2023_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. 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Er habe nicht gewusst, dass\nE.____ mit CHF 8'000.00 verschuldet gewesen sei, sondern habe dies erst erfahren, als es um die Mietkaution gegangen sei. Die ersten Mieten seien gar nie eingetroffen (act. 2/5 StA Frage 21). Hätte er\ndies vorher gewusst, hätte er E.____ das Geld nie gegeben (act. 2/5 StA Frage 24). Der Beschuldigte\nbestritt, ihm CHF 25'000.00 gegeben und ihm CHF 2'500.00 pro Monat versprochen zu haben (act. 2/5\nStA Frage 40). Ebenso wies er zurück, dass E.____ ihm von dem Darlehen CHF 7'000.00 wieder habe\nabgeben müssen (act. 2/5 StA Frage 27; act. 7.1 S. 9 Rz. 18). Das Geld habe der Beschuldigte an der\nWohnadresse (Gotthardstrasse XY.____) in K.____ ohne schriftlichen Vertrag in einem Couvert bar an\nE.____ übergeben (act. 2/5 StA Fragen 49-51; act. 2/11 StA Fragen 6 und 20; act. 00.02 LG Frage 61;\nact. 7.1 S. 8 Rz. 25, S. 9 Rz. 9). Er sei sich nicht sicher, ob D.____ die Übergabe gesehen habe (act, 2/5\nStA Frage 48). An der staatsanwaltlichen Einvernahme sowie an der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte hingegen klar aus, dass D.____ bei der Übergabe nicht dabei\ngewesen sei (act. 2/11 StA Fragen 6 und 20; act. 7.1 S. 8 Rz. 33). Auf diesen Widerspruch angesprochen,\nerklärte er an der Berufungsverhandlung, er sei sich damals nicht mehr ganz sicher gewesen, weil\nD.____ bei den verschiedenen Treffen teilweise auch anwesend gewesen sei (act. 7.1 S. 9 Rz. 3). Das\ngenaue Datum der Geldübergabe wisse er nicht mehr, es sei aber bereits dunkel gewesen, weshalb es\nabends gewesen sein müsse (act. 2/11 StA Fragen 21 f.). An der Berufungsverhandlung ordnete er die\nÜbergabe zeitlich im Herbst 2019, nach der Unterzeichnung des Mietvertrags, ein (act. 7.1 S. 9 Rz. 12\nund 21). Der Beschuldigte legte dar, dass er häufiger kleinere Darlehen an Leute in seinem näheren\nUmkreis vergebe, da es für ihn bei einem Kontokorrent von zwei Millionen Franken nicht so viel Geld\nsei (act. 2/5 StA Frage 24; act. 00.02 LG Frage 58; act. 7.1 S. 7 Rz. 34 f., S. 8 Rz. 2). Es werde nicht immer\nein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, denn er mache dies auf Vertrauensbasis (act. 7.1 S. 8 Rz. 8).\n\nDer Beschuldigte führte sodann aus, er habe E.____ Probeaufträge erteilt, die er gut gemacht, indes\nnicht beendet habe (act. 2/5 StA Frage 25; act. 2/11 StA Frage 8). Ausserdem habe er die Mietzinse für\ndie Liegenschaft an der Gotthardstrasse XY nur unregelmässig bezahlt. Der Beschuldigte legte hierzu\neine Übersichtsliste (act. 2/11/2 StA) sowie Belege für Zinszahlungen (act. 2/11/3 StA) vor. E.____ habe\nan diversen Orten im Aargau und in Uri gearbeitet. Kleinere Arbeiten, die nie richtig fertig gemacht\nworden seien. Er habe die von E.____ in Rechnung gestellten Arbeiten mit den Mietzinsforderungen\nverrechnet (act. 2/5 StA Frage 21 f. und 50; act. 2/11 StA Frage 11). Der Beschuldigte stritt ab, etwas\nSeite 11 von 18\nvon der Marihuana-Indoor-Anlage oder dem Betäubungsmittelhandel gewusst oder gar etwas damit\nzu tun gehabt zu haben. Er erklärte, im Januar oder Februar 2020 habe er erstmals Verdacht geschöpft.\nE.____ und sein Fahrzeug hätten nach Gras gerochen (act. 2/5 StA Frage 30; act. 00.02 LG Frage 78).\nEs sei ihm bekannt gewesen, dass F.____, D.____ und E.____ eine «Kiffer-Clique» seien und, deshalb\nhabe er angenommen, E.____ könnte für den Eigengebrauch Marihuana anpflanzen (act. 00.02 LG Fragen 73, 75 und 78). Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, in welchem Rahmen etwas angebaut oder produziert worden sei, weshalb er die Polizei nicht umgehend darüber in Kenntnis gesetzt\nhabe. Er kenne das Ausmass bis heute nicht (act. 00.02 LG Frage 79 f.). Im Zusammenhang mit dem\nAblesen des Stromzählers sei das EWA auf den Beschuldigten zugekommen, da E.____ nicht erreichbar\ngewesen sei. Es sei ein hoher Stromverbrauch festgestellt worden. Als das EWA beabsichtigt habe, die\nAngelegenheit vor Ort zu überprüfen, habe der Beschuldigte dies nicht ohne die Polizei machen wollen.\nDaraufhin habe er im Dezember Meldung erstattet (act. 00.02 LG Frage 76 f.).\n\n2.6.7 Fazit der Beweiswürdigung und Beweisergebnis\nDie Aussagen von E.____ und D.____ sind von zahlreichen Widersprüchen geprägt. So sagte E.____\neinerseits, dass er im Mietvertrag (Gotthardstrasse XY.____) nur seinen Namen angeben müsse, damit\nes so aussehe, als werde Strom verbraucht. Gleichzeitig gab er zu Protokoll, er habe das Haus vom\nBeschuldigten kaufen wollen (act. 2/1 StA Frage 6). Insbesondere letzteres erscheint mit Blick auf die\nknappen finanziellen Verhältnisse von E.____ fragwürdig. So führte er direkt bei der nächsten Frage\naus, sein Unternehmen sei Konkurs gegangen, weil er es «nicht mehr vermögen» habe (act. 2/1 StA\nFrage 7). Diese Aussage ist in Anbetracht seiner finanziellen Lage unglaubhaft.\n\n"}