{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-23-5_2023-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38257", "Checksum": "09ae5561a66fd01ba68e5a1e51f3a5eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 23 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 06.12.2023 2023_OG S 23 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BetmG-Widerhandlung. 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Betreffend die Glaubhaftigkeit der\nAussagen von D.____ ist zu beachten, dass er an der ersten Einvernahme von F.____ anwesend war\nund jene mitverfolgen konnte. Aufgrund dessen sowie der persönlichen Beziehung zwischen D.____\nund F.____ sind seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen. Ob die Aussagen von D.____ aufgrund\nseiner Anwesenheit bei der Befragung von F.____ als unverwertbar zu qualifizieren sind, kann mit Blick\nauf die nachfolgende Beweiswürdigung offenbleiben.\n\nDie allgemeine Würdigung der Glaubhaftigkeit von Aussagen allein reicht nicht aus, um den Aussagen\neiner Person in allen Punkten ausnahmslos zu folgen und den angeklagten Sachverhalt bereits insgesamt als bewiesen anzusehen. Vielmehr erfolgt im Anschluss an die allgemeine Aussagenwürdigung\nsowie die Würdigung der Gesamtumstände eine konkrete Beweiswürdigung zu den einzelnen angeklagten Sachverhalten, wobei alle relevanten Beweismittel herangezogen werden.\n\n2.6.3 Aussagen von E.____\nE.____ wurde einerseits als beschuldigte Person (act. 2/1 StA) und andererseits als Auskunftsperson\n(act. 2/10 StA) einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er mit dem Beschuldigten einen «Deal»\ngeschlossen habe. Er habe seinen Namen angeben müssen, damit es nicht nur so aussehe, dass Strom\nverbraucht werde, sondern auch jemand an der Gotthardstrasse XY in XY wohne. Es sei nur «alibimässig» gewesen. Er habe das Haus vom Beschuldigten kaufen wollen. E.____ habe sich durch die Vereinbarung mit dem Beschuldigten Arbeit erhofft. Er habe dies als Chance gesehen, da er verschuldet gewesen sei (act. 2/1 StA Frage 6; act. 2/10 StA Frage 7, 9 und 17). Der Beschuldigte habe seine finanzielle\nSeite 7 von 18\nSituation gekannt und ihm Aufträge über seine Immobilienfirma sowie CHF 2'500.00 Lohn pro Monat\nversprochen, den er jedoch nie bekommen habe (act. 2/1 StA Frage 4-6, 59; act. 2/10 StA Frage 16).\nPlötzlich seien Forderungen seitens des Beschuldigten gekommen, dass er Miete und Strom bezahlen\nsolle (act. 2/10 StA Frage 15 und 28).\n\nVom Beschuldigten habe er CHF 25'000.00 erhalten, um eine Marihuana-Indoor-Anlage zu kaufen. Er\n(E.____) habe ihm danach CHF 7'000.00 zurückgeben müssen (act. 2/1 StA Fragen 35 und 38). Der\nZeitpunkt der Übergabe sei vor dem Einzug, also im Oktober 2019, gewesen. Dabei seien nur er und\nder Beschuldigte anwesend gewesen. (act. 2/1 StA Frage 40). Das Geld habe er in Uri beim Burger King\nerhalten (act. 2/1 StA Frage 38). Die Anlage habe er sodann in YZ im November oder Dezember 2019\nbeschafft und dafür CHF 18'000.00 bezahlt (act. 2/1 StA Fragen 36-38). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. Mai 2022, also rund ein Jahr nach der ersten Einvernahme, wusste\nE.____ nicht mehr, wann und wo er das Geld vom Beschuldigten erhalten habe. Dies sei jedoch ganz\nam Anfang gewesen. Jedenfalls sei die Anlage ganz neu gewesen und er habe vom Beschuldigten Geld\ngebraucht, um all die Materialien zu kaufen (act. 2/10 Frage 26). Auf die Frage, wer bei der Geldübergabe dabei gewesen sei, führte E.____ aus, dass D.____ ihn gefahren habe (act. 2/10 Frage 27). Da er\nseinen eigenen Führerschein habe abgeben müssen, habe D.____ ihn häufig gefahren. Der Beschuldigte habe ihm dafür auch CHF 2'500.00 versprochen (act. 2/10 StA Frage 16).\n\nWeiter gab E.____ zu Protokoll, dass er im Sommer 2020 das Schloss an der zweiten Tür des Hauses an\nder Gotthardstrasse XY.___ ausgewechselt habe, da er nicht gewollt habe, dass jemand rein gehe, der\nnicht sollte. Er vermute, dass vor dem Austausch des Schlosses der Eigentümer der Liegenschaft [Anmerkung des Gerichts: der Beschuldigte] ab und zu drin gewesen sei (act. 2/1 StA Frage 11 f. und 15).\n\n2.6.4 Aussagen von F.____\nAnlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2021 wurde F.____ als Auskunftsperson befragt. Bei dieser Befragung war D.____ als Vertrauensperson anwesend (act. 2/2 StA S. 1).\n\n"}