2023_OG S 23 13. Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Rückzug der Berufungsanmeldung. Bei mündlichen Verfahren ist der Rückzug bis zum Abschluss der Parteiverhandlung möglich. Vorliegend erfolgte der Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist. Kostenfolge: Aus Billigkeitsgründen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.