{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-23-13_2023-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34921", "Checksum": "d05d9164dabd6fcb7da4fa1b63fd38bf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 23 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2023 2023_OG S 23 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Rückzug der Berufungsanmeldung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2038", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:54:52", "Checksum": "2175a5aebbc7bea27dad7a272e80b3c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2023 2023_OG S 23 13\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Rückzug der Berufungsanmeldung. \n\n2023_OG S 23 13. Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3,\nArt. 428 Abs. 1 StPO. Rückzug der Berufungsanmeldung. Bei mündlichen Verfahren ist der Rückzug\nbis zum Abschluss der Parteiverhandlung möglich. Vorliegend erfolgte der Rückzug innerhalb der\nBerufungserklärungsfrist. Kostenfolge: Aus Billigkeitsgründen kann auf die Erhebung von Kosten\nverzichtet werden.\n\nGerichtsorganisationsgesetz. Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 GOG, Art. 80 Abs. 1 StPO. Der Vorsitzende\nder strafrechtlichen Abteilung ist zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft\nnamentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Solche Entscheide, die von einer\nEinzelperson gefällt werden, ergehen in Form einer Verfügung.\n\nObergericht, 11. September 2023, OG S 23 13\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.\nAm 26. Mai 2023 meldete A.___ gegen das Urteil Landgericht Uri [LGS 23 10] vom 23. Mai 2023\nBerufung an (act. 01.37 LG). Am 1. September 2023 wurde die Berufung innert der Frist zur\nEinreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen. Damit ist das Urteil des\nLandgerichts Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als\nerledigt abgeschrieben.\n\n3.\nWährend der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt\ndas Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine\nVerfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim\nObergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen\nGründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von\nKostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei\ndiesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des\nBerufungsklägers (Art. 429 StPO).\n"}