4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin ist nach Art. 136 Abs. 2 lit. c sowie Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird gestützt auf die angemessene Kostennote vom 29. Juni 2023 zum Armenrechtstarif auf CHF 294.00 (inklusive MWST) festgesetzt (vgl. Art. 34 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).