Gerichtsorganisationsgesetz. Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 GOG, Art. 80 Abs. 1 StPO. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung ist zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Solche Entscheide, die von einer Einzelperson gefällt werden, ergehen in Form einer Verfügung. Obergericht, 20. Juli 2023, OG S 23 10 Aus den Erwägungen: