{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-23-10_2023-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34903", "Checksum": "f719ec02af2a0500820e3a5718da8180"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 23 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 20.07.2023 2023_OG S 23 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Rückzug der Berufungsanmeldung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:39", "Checksum": "07c1cf705c92453ca0f7b2e1821db798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 20.07.2023 2023_OG S 23 10\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Rückzug der Berufungsanmeldung. \n\n2023_OG S 23 10. Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3,\nArt. 428 Abs. 1 StPO. Rückzug der Berufungsanmeldung. Bei mündlichen Verfahren ist der Rückzug\nbis zum Abschluss der Parteiverhandlung möglich. Vorliegend erfolgte der Rückzug innerhalb der\nBerufungserklärungsfrist. Kostenfolge: Aus Billigkeitsgründen kann auf die Erhebung von Kosten\nverzichtet werden.\n\nGerichtsorganisationsgesetz. Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 GOG, Art. 80 Abs. 1 StPO. Der Vorsitzende\nder strafrechtlichen Abteilung ist zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft\nnamentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Solche Entscheide, die von einer\nEinzelperson gefällt werden, ergehen in Form einer Verfügung.\n\nObergericht, 20. Juli 2023, OG S 23 10\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.\nAm 7. März 2023 meldete X.___ gegen das Urteil Landgericht Uri [LGS 22 11] vom 14. Februar 2023\nBerufung an. Am 23. Juni 2023 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der\nBerufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Uri in\nRechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als durch Rückzug der\nBerufung als erledigt abgeschrieben.\n\n3.\nWährend der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt\ndas Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine\nVerfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim\nObergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen\nGründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von\nKostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei\ndiesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des\nBerufungsklägers (Art. 429 StPO).\n\n4.\nDer unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin ist nach Art. 136 Abs. 2 lit. c sowie Art. 138\nAbs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu\nentschädigen. Die Entschädigung wird gestützt auf die angemessene Kostennote vom 29. Juni 2023\nzum Armenrechtstarif auf CHF 294.00 (inklusive MWST) festgesetzt (vgl. Art. 34\nGerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht\n(Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).\n"}