Zutreffend sind aber die Feststellungen der Vorinstanz betreffend das unkooperative und uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens. Zudem zeugt das unentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung von mangelndem Verantwortungsbewusstsein seitens des Beschuldigten und spricht für sein Desinteresse am Verfahren und daran, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine unbedingte Strafe als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe von 155 Tagen ist folglich unbedingt auszusprechen und zu vollziehen.