Das zweite, von der Vorinstanz angesprochene einschlägige Delikt (Urteil vom 27. Februar 2013) erscheint nicht mehr auf dem aktuellen Strafregisterauszug und ist daher inzwischen unbeachtlich. Im Übrigen sind zu dem vorliegenden Strafverfahren am 17. Januar 2023 sowie am 10. März 2023 zwei neue hängige (nicht einschlägige) Strafverfahren hinzugekommen (act. 5.5), welche ebenfalls unbeachtlich bleiben. Zutreffend sind aber die Feststellungen der Vorinstanz betreffend das unkooperative und uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens.