5.4.4 Unbedingter Vollzug Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 5.3.2.1.5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es stellt sich die Frage, ob die Freiheitsstrafe von 155 Tagen bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Obergericht schliesst sich hierbei der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz an (E. 5.3.2.1.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung), wonach der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu bedingten Strafen verurteilt wurde. Aufgrund seiner Delinquenz während noch laufender Probezeit, erfolgte bereits mehrmals eine Verlängerung derselben.