Das Verhalten des Beschuldigten wirkt sich somit insgesamt straferhöhend aus. Für die Ausführungen betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten kann auf E. 4.3.4 verwiesen werden. Die einschlägige Vorstrafe betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Urteil vom 10. März 2015 (act. 5.5) ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenso fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der laufenden Probezeit des Urteils vom 25. März 2019 weiter delinquierte, wenn auch nicht einschlägig (vgl. act. 5.5 dort Urteil vom 17. Januar 2022). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich, was sich neutral auswirkt.