Am Ende dieser Einvernahme weigerte sich der Beschuldigte sodann, die letzte Seite des Protokolls an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben (act. 2/14 StA). Ferner erschien er zur delegierten Einvernahme vom 14. Dezember 2021 ohne ersichtlichen Grund eineinhalb Stunden zu spät (act. 2/10 StA Frage 23). Im Verfahren vor Obergericht holte der Beschuldigte die Vorladung zweimal nicht ab (vergleiche dazu act. 1.5, 1.6, 5.3). Sein unkooperatives Verhalten im Verfahren zeigte sich schliesslich im unentschuldigten Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Verhalten des Beschuldigten wirkt sich somit insgesamt straferhöhend aus.