Bevor die Polizeipatrouille am 3. November 2020 die Garagenbox öffnete, behauptete der Beschuldigte, es befinde sich darin gar kein Fahrzeug (act. 1/1 StA Seite 6), was sich als gelogen herausstellte. Auch als er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit den Ergebnissen der Spurenauswertung konfrontiert wurde, änderte seine Aussagen dahingehend, dass er mit dem Personenwagen, UR XY.___, lediglich vom Parkplatz in die Garagenbox gefahren sei (act. 2/13 StA Fragen 24 ff.). Am Ende dieser Einvernahme weigerte sich der Beschuldigte sodann, die letzte Seite des Protokolls an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben (act. 2/14 StA).