Für die grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird vorliegend die höhere konkrete Strafe ausgesprochen, weshalb die Einsatzstrafe 130 Tage beträgt. Die 30 Tage für das Fahren in fahrunfähigem Zustand werden mit 15 Tagen asperiert. Die vorläufige Gesamtstrafe beläuft sich somit auf 145 Tage.