5.4 Konkrete Freiheitsstrafe 5.4.1 Bildung Gesamtstrafe Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Wie soeben erwogen, wird vorliegend für beide beurteilten Vergehen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (E. 4.3.4). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden. Vorliegend werden beide Delikte mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen gemäss Art.