Es bedarf somit einer spürbaren Sanktion, um ihm die Ernsthaftigkeit der Lage aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Strafregisterauszug zeigt, dass der Beschuldigte von einer Verlängerung der Probezeit und einer darauffolgenden Verwarnung unbeeindruckt wieder straffällig wurde. Auch das Aussprechen einer unbedingten Geldstrafe scheint nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung zu erzielen. Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle von einer Geldstrafe ist im konkreten Fall für beide Vergehen insbesondere auch hinsichtlich der spezialpräventiven Wirkung somit geboten.