Es scheint, dass sogar eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe keine Wirkung zeigt, um den Beschuldigten vor der Begehung von weiteren Straftaten abzuhalten. Mit den vorliegend angeklagten Delikten riskierte der Beschuldigte gar einen Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe, delinquierte dennoch (wenn auch nicht einschlägig) weiterhin. Wie die Vorinstanz kommt auch das Obergericht zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten während des vorliegenden Strafverfahrens auf seine Uneinsichtigkeit und fehlende Reue hinweist. Es bedarf somit einer spürbaren Sanktion, um ihm die Ernsthaftigkeit der Lage aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.