5.3.4 Gebotene Freiheitsstrafe zur Abhaltung des Täters von weiteren Straftaten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zielt auf Wiederholungstäter ab, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind (Hans Mathys, a.a.O, N. 472). Am 18. August 2014 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse bestraft. Am 10. März 2015 wurde diese Probezeit um ein Jahr verlängert und am 3. Juni 2016 erfolgte eine Verwarnung.