Goran Mazzucchelli, in Macel Alexander Niggli/Hans Wiprechtiger [Hrsg], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N. 43 zu Art. 41 StGB). Mangels Festlegung einer Geldstrafe konnte die Vorinstanz keine konkrete Vollstreckungsprognose stellen. Wie im Folgenden darzulegen ist, kann vorliegend eine Freiheitsstrafe jedoch auch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ausgesprochen werden, womit die Vollstreckungsprognose und damit die Bestimmung der Höhe der Geldstrafe offenbleiben kann.