b StGB), ist das Stellen einer Vollstreckungsprognose notwendig. Dafür muss vorab die Höhe der allfälligen Geldstrafe in den Grundzügen bekannt sein. Erst aufgrund der so ermittelten Geldstrafe lässt sich voraussagen, ob die Strafe vollstreckt werden kann. Fällt die Prognose ungünstig aus, muss auf eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt werden (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 473 f.; Goran Mazzucchelli, in Macel Alexander Niggli/Hans Wiprechtiger [Hrsg], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N. 43 zu Art. 41 StGB).