5.3.3 Voraussichtlicher Vollzug einer Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB) Es ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 5.3.1, S. 51 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Soweit der Beschuldigte jedoch ausführt, die Aussprache einer Geldstrafe könne nur aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht erfolgen, ist ihm beizupflichten. Die wirtschaftliche Lage des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium für die Wahl der Strafart. Um zu beurteilen, ob die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (vergleiche Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), ist das Stellen einer Vollstreckungsprognose notwendig.