Sollte der Beschuldigte die Geldstrafe in der Folge tatsächlich nicht bezahlen, würde diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Damit wäre gegenüber dem Beschuldigten sehr wohl ein genügendes Zeichen gesetzt. Es sei deshalb eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen (act. 2.4, S. 10).