Der Beschuldigte habe weder ein festes Einkommen noch grösseres Vermögen. Aufgrund seiner Situation sei zu befürchten, dass eine allfällige Geldstrafe im Ergebnis direkt oder indirekt durch das familiäre Umfeld des Beschuldigten bezahlt werden würde. Eine Geldstrafe könne bei ihm voraussichtlich nicht vollzogen werden (E. 5.3.2.1.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).