5.3 Wahl der Strafart 5.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete das Aussprechen einer Freiheitsstrafe vorliegend als zweckmässig. Zusammenfassend führte sie aus, es handle sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter, wobei ihn offenbar die ausgesprochenen Bussen, Geldstrafen sowie die bedingte Freiheitsstrafe unbeeindruckt gelassen oder zumindest nicht die erhoffte spezialpräventive Wirkung gehabt hätten. Weiter erscheine eine Freiheitsstrafe auch aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als geboten. Der Beschuldigte habe weder ein festes Einkommen noch grösseres Vermögen.