Dem ist entgegenzuhalten, dass es zum Zeitpunkt der Tat regnerisch und bereits dunkel war. Beim Beschuldigten konnten rückrechnungsweise ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0.87 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt festgestellt werden, was die gesetzlichen Grenzwerte der qualifizierten Alkoholkonzentration zwar nur minimal überschreitet, die Reaktionszeit im Falle eines unerwarteten Hindernisses (wie zum Beispiel ein Fussgänger) auf der Strasse jedoch bereits einschränkt. Der Beschuldigte handelte zumindest fahrlässig, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Allerdings wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen.