5.2.2 Fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand Gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefahrene Strecke von Flüelen bis Altdorf gut kannte. Die Vorinstanz erwog weiter, dass zu dieser Uhrzeit vermutlich nur wenige Passanten oder Fahrzeuglenker auf dieser Strecke unterwegs gewesen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass es zum Zeitpunkt der Tat regnerisch und bereits dunkel war.