Im Vergleich zu anderen möglichen groben Verkehrsregelverletzungen wiege das Tatverschulden vorliegend insgesamt eher schwer (E. 5.3.2.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen stimmt das Obergericht mit Verweis auf E. 4.2 oben zu. Die Höhe der Strafe erscheint als schuldangemessen. Somit ist der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen mit Überfahren einer Sicherheitslinie mit 130 Strafeinheiten zu bestrafen.