Es seien allerdings keine Fussgänger oder andere Fahrzeuge in der Nähe unterwegs gewesen. Straferhöhend (gemeint wohl verschuldenserhöhend) falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch sein Manöver nicht bloss eine Sicherheitslinie überfahren habe, sondern zusätzlich eine Sperrfläche und sogar eine Verkehrsinsel auf der falschen Fahrbahn umfahren habe. Ferner habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Die Tat sei aus nichtigem Anlass erfolgt und ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Im Vergleich zu anderen möglichen groben Verkehrsregelverletzungen wiege das Tatverschulden vorliegend insgesamt eher schwer (E. 5.3.2.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).