5.2 Strafhöhe für die Vergehen 5.2.1 Grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen Ein Verstoss gegen Art. 90. Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz erachtete 130 Tageseinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Sie berücksichtigte dabei insbesondere, dass das Überholmanöver in einem Wohngebiet mit diversen einmündenden Nebenstrassen begangen worden ist. Es sei regnerisch und bereits dunkel gewesen. Es seien allerdings keine Fussgänger oder andere Fahrzeuge in der Nähe unterwegs gewesen.