5.1 Grundlagen Es kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist vorliegend wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen (Vergehen), fahrlässigem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Vergehen), vorsätzlicher einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Übertretung) sowie vorsätzlichem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Übertretung) schuldig zu sprechen. Es ist somit jeweils eine Gesamtstrafe für die beiden Vergehen und die beiden Übertretungen festzulegen.