So ist bereits aufgrund der objektiven Beweismittel (act. 3/2, 3/5, 1/1 StA) erstellt, wie hoch der Alkoholgehalt des Beschuldigten am entsprechenden Abend war. Zusammen mit dem oben Dargelegten, ergibt sich, dass der Beschuldigte mit mindestens einer Blutalkoholkonzentration von 0.87 Gewichtspromille von Flüelen nach Altdorf gefahren ist.