Diesen Ausführungen folgt das Obergericht grundsätzlich. Es ist allerdings auf den ärztlichen Bericht des IRM vom 10. November 2020 hinzuweisen, der eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt festhält (act. 3/7 StA). Auf diesen Wert stützt sich sodann auch die Staatsanwaltschaft in ihrem zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 23. März 2022 (act. 7/14 StA). So ist bereits aufgrund der objektiven Beweismittel (act. 3/2, 3/5, 1/1 StA) erstellt, wie hoch der Alkoholgehalt des Beschuldigten am entsprechenden Abend war.