3.3.4 Alkoholkonsum des Beschuldigten vor der Fahrt Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. November 2020, um 23:48 Uhr, einen Atemalkoholgehalt von 0.51 mg/l und am 4. November 2020, um 01:40 Uhr, einen Blutalkoholgehalt von mindestes 0.81 bis maximal 0.91 Gewichtspromille aufwies. Diese Ergebnisse seien mit den Angaben des Beschuldigten vereinbar, wonach er an jenem Abend drei Gin Tonic zu sich genommen habe und würden mit den Aussagen von C.___ übereinstimmen (E. 3.3.5.4.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen folgt das Obergericht grundsätzlich.