der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Personenwagen, UR XY.___, in der Kurve auf der Höhe des Restaurants S.___ in Altdorf driftete, indem das Fahrzeug ausbrach und der Beschuldigte kurzzeitig die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Dieser Teil des angeklagten Sachverhalts ist somit auch nach der Überzeugung des Obergerichts rechtsgenüglich erstellt.