gab hingegen zu Protokoll, sie hätte gehört, wie das Fahrzeug in dieser Kurve den Motor richtig habe aufheulen lassen (act. 2/6 StA Frage 1). Diesbezüglich überschneiden sich die beiden Aussagen. Auch wenn B.___ nicht gesehen hat, ob und wie das Fahrzeug um die Kurve gedriftet ist, konnte sie doch akustisch das laute Geräusch des Motors wahrnehmen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass – wie bereits ausgeführt (E. 3.3.5.3.3) – weder A.___ noch B.___ einen Grund dazu hätten, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat zu beschuldigen. So ist aufgrund der glaubhaften Aussagen und Wahrnehmungen von A.___ und B.___ der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Personenwagen, UR XY.