Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird für die Zusammenfassung der Aussagen von A.___, B.___ und des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 3.3.5.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des vorliegenden Sachverhaltsabschnitts als realitätsfremd zu qualifizieren sind. Die Behauptung, es hätte vor dem Restaurant S.___ zur angeklagten Tatzeit viele Zeugen gegeben, ist äusserst unplausibel. So war der 3. November 2020 ein Dienstag.