3.3.3 Driften in der Tellsgasse Bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts erwog die Vorinstanz, sie habe keinerlei Anlass dazu an den Aussagen von A.___ zu zweifeln. Insbesondere seien keine Gründe ersichtlich, dass A.___ den Sachverhaltsvorwurfs des Driftens hätte erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat beschuldigen können. Der Sachverhalt habe sich wie im Strafbefehl umschrieben abgespielt (E. 3.3.5.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).